Pflichten Installationsbesitzer
Pflichten des Eigentümers
Der Installationsbesitzer oder ein von ihm bestimmter Verantwortlicher ist verpflichtet, seine Installationen dauern in einem Zustand zu halten, damit sie weder für Personen, Tiere oder Sachen eine Gefahr darstellen.
Wenn das Elektrizitätswerk einen Sicherheitsnachweis nach abgelaufener Kontrollperiode verlangt, muss dieser innerhalb der angegebenen Frist eingereicht werden (in der Regel ½ Jahr).
Dieser Sicherheitsnachweis kann nur durch einen unabhängigen Unternehmer erstellt werden, welcher die Kontrollbewilligung besitzt.
Die Anlagedokumente (zB Schema, Sicherheitsnachweis, Mess- und Prüfprotokoll, Bedienungsanleitungen,….) müssen während der gesamten Lebensdauer der Anlage aufbewahrt werden. Sie sind bei einer periodischen Kontrolle dem Kontrolleur vorzuweisen.
Die Verantwortlichkeit für die Installation liegt nicht mehr beim Elektrizitätswerk, sondern beim Installationsbesitzer.
Mieter von Installationen sind verpflichtet, Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden und durch ihn die Behebung zu veranlassen.
Nach einer Handänderung, d.h. bei einem Besitzerwechsel, muss ein Sicherheitsnachweis erstellt werden. Ausgenommen sind Installationen, wo die letzte Kontrolle weniger als 5 Jahre zurück liegt.
Für die Kontrolle der Anlage könne Sie einen Sicherheitsberater Ihrer wahl beauftragen. Dieser darf bei der Planung, Erstellung und Installation in Ihrem Gebäude nicht beteiligt gewesen sein.
Dokumente zu diesem Thema finden Sie auf:
www.esti.ch
Art. 5
Originaltext aus der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV)
1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen.
Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2 Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagener-
steller oder Elektroplaner ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen
Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während
mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3 Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4 Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar
betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter
nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und
deren Behebung veranlassen.
